Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 4 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Ausgleichstagsatzung.

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.
  5. Absatz 5,Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
    2. Ziffer 2
      nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (Paragraph 156,), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

Zwangsausgleichstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039518

Alte Dokumentnummer

N2199748340L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P145/NOR12039518

Navigation im Suchergebnis