Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Ausgleichstagsatzung.

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Nach Beginn der Tagsatzung kann der Ausgleichsantrag nicht mehr zurückgezogen werden. Eine Änderung des Ausgleichsvorschlags oder die Unterbreitung eines neuen Vorschlags nach Ablehnung des früheren bei der Tagsatzung hat das Gericht, sofern nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist und nicht offenbar Verschleppungszwecken dient.
  5. Absatz 5,Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
    2. Ziffer 2
      nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (Paragraph 156,), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Schlagworte

Zwangsausgleichstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023387

Alte Dokumentnummer

N2191429585S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P145/NOR12023387

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