Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 142
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vorprüfung.
§ 142.Paragraph 142,
Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:
wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023384
Alte Dokumentnummer
N2191429582S