Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Vorprüfung.

Paragraph 142,

Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  2. Ziffer 2
    wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
  3. Ziffer 3
    wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
  4. Ziffer 4
    wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.