wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 142
01.01.1983
30.06.2010
Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen: