Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 139
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Aufhebung des Konkurses.
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
(2)Absatz 2,Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des Paragraph 79, Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039516
Alte Dokumentnummer
N2199748338L