Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung von Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem

30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder

aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des

Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Aufhebung des Konkurses.

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
  2. Absatz 2,Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des Paragraph 79, Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.