Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Schlußverteilung.

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Schlußverteilung kann nur auf Grund eines Verteilungsentwurfes im Sinne des Paragraph 129,, Absatz 2 und 3, stattfinden.
  3. Absatz 3,Auf die Schlußverteilung und das Verfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 130 bis 135 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023378

Alte Dokumentnummer

N2191429576S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P136/NOR12023378

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