Absatz eins,Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Masseverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 136
01.01.1983
30.06.2010