Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger, bei der Verteilung.

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Forderungen der Gläubiger einer im Konkurse befindlichen Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen zugleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben.
  4. Absatz 4,Konkursgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inlande gelegenen unbeweglichen Vermögen des Gemeinschuldners zusteht, sind nur mit dem Betrage des mutmaßlichen Ausfalles zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Ausfalles ist von dem Konkursgläubiger bis zum Ablaufe der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist dem Masseverwalter glaubhaft zu machen und vom Konkursgericht zu genehmigen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten auch für die im Absatz 4 genannten Konkursgläubiger. Wenn sie jedoch bei der Verteilung weniger erhalten haben, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, ist ihnen der Unterschied aus der Masse zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023374

Alte Dokumentnummer

N2191429572S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P132/NOR12023374

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