Absatz eins,Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger sind, sind bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrage ihrer Forderungen zu berücksichtigen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 132
01.01.1983
31.12.2006
Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger, bei der Verteilung.
Paragraph 132,