Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 126.Paragraph 126,
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (Paragraph 89, Absatz 5,) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118500