Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 126.Paragraph 126,
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (Paragraph 89, Absatz 5,) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023368
Alte Dokumentnummer
N2191429566S