Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Abs. 3 ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni
2002 über die Rechnung entscheidet (vgl. Art. VI Abs. 6, BGBl. I Nr.
75/2002).
Text
Genehmigung oder Bemänglung.
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
(2)Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
Schlagworte
Bemängelung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030189