Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Absatz 3, ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni

2002 über die Rechnung entscheidet vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

75 aus 2002,).

Text

Genehmigung oder Bemänglung.

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
  2. Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.