Absatz eins,Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Paragraph 122
01.07.2002
30.06.2010
Absatz 3, ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni
2002 über die Rechnung entscheidet vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
75 aus 2002,).