(3)Absatz 3,Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemänglungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.