Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechnungslegung.

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichen Falles deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Masseverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.
  3. Absatz 3,Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen ist und zu der der Masseverwalter, dessen Nachfolger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, daß sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemänglungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.

Schlagworte

Bemängelung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023363

Alte Dokumentnummer

N2191429561S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P121/NOR12023363

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