Absatz eins,Der Masseverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Konkursgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 121
01.01.1983
30.09.1997
Rechnungslegung.
Paragraph 121,