(1)Absatz eins,Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114a Abs. 2), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 114 a, Absatz 2,), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Absatz 2, abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.