Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 3,), wenn auf Grund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Absatz 2, abgegeben werden wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
  2. Absatz 2,Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Konkurseröffnung, wenn jedoch der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wurde, vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (Vorverfahrens), ergibt.
  3. Absatz 3,Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Konkursgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Absatz eins und 2 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023357

Alte Dokumentnummer

N2191429555S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P115/NOR12023357

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