Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Feststellung der Forderungen.

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
  2. Absatz 2,Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3,Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023351

Alte Dokumentnummer

N2191429549S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P109/NOR12023351

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