Absatz eins,Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 109
01.01.1983
30.06.2010