Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Feststellung der Forderungen.

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.
  2. Absatz 2,Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3,Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten.