Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Prüfungsverhandlung.

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
  2. Absatz 2,Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
  3. Absatz 3,Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
  5. Absatz 5,Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.

Schlagworte

Forderungsprüfung, Forderungsbestreitung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023347

Alte Dokumentnummer

N2191429545S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P105/NOR12023347

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