Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Prüfungsverhandlung.
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
(2)Absatz 2,Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
(3)Absatz 3,Der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
(4)Absatz 4,Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
(5)Absatz 5,Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
Schlagworte
Forderungsprüfung, Forderungsbestreitung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023347
Alte Dokumentnummer
N2191429545S