Absatz eins,Zur Prüfungstagsatzung haben der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Gemeinschuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 105
01.01.1983
30.06.2010