Fünfter Abschnitt.
Feststellung der Ansprüche.
Geltendmachung der Forderungen.
§ 102.Paragraph 102,
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.