Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Fünfter Abschnitt.

Feststellung der Ansprüche.

Geltendmachung der Forderungen.

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Konkursgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Konkurs geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Wird ein Konkurs als Anschlußkonkurs (Paragraph 2,, Absatz 2) eröffnet, so gelten die im vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen auch im Konkurse als angemeldet, wenn in der Anmeldung die vom Gläubiger für den Fall eines nachfolgenden Konkurses in Anspruch genommene Rangordnung angegeben war.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023344

Alte Dokumentnummer

N2191429542S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P102/NOR12023344

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