Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Maßregeln in Ansehung der Person des Schuldners.

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Schuldner in Haft nehmen, wenn er die im Paragraph 99, bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Insolvenzgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
  2. Absatz 2,Die Haft ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Vollzugskosten

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P101/NOR40118484

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