Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Maßregeln in Ansehung der Person des Gemeinschuldners.

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht kann den Gemeinschuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet. Desgleichen kann es den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die im Paragraph 99, bezeichnete Pflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, wenn er dem Auftrag zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder zur Unterfertigung desselben vor dem Konkursgericht nicht nachkommt, oder wenn dies zur Sicherung der Masse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
  2. Absatz 2,Die Haft ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 360 bis 366 E.O. zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Konkurseröffnung verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Konkursverfahrens.
  3. Absatz 3,Vor der Beschlußfassung über die Haft oder deren Aufhebung ist, soweit dies tunlich ist, der Gläubigerausschuß zu vernehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Vollzugskosten

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023343

Alte Dokumentnummer

N2191429541S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P101/NOR12023343

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