Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  2. Absatz 2,Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. Absatz 3,Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

Schlagworte

Exekutionssperre, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023251

Alte Dokumentnummer

N2191429449S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P10/NOR12023251

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