Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
  2. Absatz 2,Zurückbehaltungsrechte sind im Konkurs wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. Absatz 3,Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.