Absatz eins,Nach der Konkurseröffnung kann wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 10
01.01.1983
30.06.2010