Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels Art. 1

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.02.1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel eins,

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000593

Alte Dokumentnummer

N1191316588S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/26/A1/NOR12000593

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