Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
RGBl. Nr. 26/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
08.02.1913
19/05 Menschenrechte
Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.
01.06.2023
10000029
NOR12000593
N1191316588S