Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 5.
Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.
Schlagworte
Funkstation, Landstreitkraft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000018
Dokumentnummer
NOR12000367
Alte Dokumentnummer
N1191310669P