Kurztitel

römisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 5.

Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.