Bundesrecht konsolidiert

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XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 5

Kurztitel

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Drittes Kapitel.
Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe.

Artikel 5.

Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht.

Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.

Schlagworte

Neutralität

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

NOR12000433

Alte Dokumentnummer

N1191310703P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/187/A5/NOR12000433

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