Kurztitel

römisch elf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 187/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Drittes Kapitel.
Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe.

Artikel 5.

Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht.

Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.