Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 7.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10000016
Dokumentnummer
NOR12000268
Alte Dokumentnummer
N1191310599Q