römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 181/1913
Vertrag - Multilateral
Artikel 7
26.01.1910
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.
18.03.2022
10000016
NOR12000268
N1191310599Q