Kurztitel

römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 181/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 7.

Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000268

alte Dokumentnummer

N1191310599Q