Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
26.01.1910
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3.
Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000023
Dokumentnummer
NOR12000493
Alte Dokumentnummer
N1191310895T