römisch vier. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 180/1913
Artikel 3
26.01.1910
Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.