Kurztitel

römisch vier. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 180/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 3.

Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.