Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 1

Kurztitel

II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 178/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 1.

Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß der Schiedsvereinbarung vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000030

Dokumentnummer

NOR12000607

Alte Dokumentnummer

N1191317055S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/178/A1/NOR12000607

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