Kurztitel

römisch zwei. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 178/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Text

Artikel 1.

Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß der Schiedsvereinbarung vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.