Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz Art. 2

Kurztitel

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Zweiter Titel.
Gute Dienste und Vermittlung.

Artikel 2.

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000014

Dokumentnummer

NOR12000209

Alte Dokumentnummer

N1191310569P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/177/A2/NOR12000209

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