Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 58
Inkrafttretensdatum
04.09.1900
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 58.
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat der neutrale Staat den bei ihm untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000027
Dokumentnummer
NOR12000578
Alte Dokumentnummer
N1191311385R