Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 55
Inkrafttretensdatum
04.09.1900
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 55.
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Es soll der Bestand dieser Güter unverletzt erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauches verwalten.
Schlagworte
Dienstbarkeit, Fruchtgenuß
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Gesetzesnummer
10000027
Dokumentnummer
NOR12000575
Alte Dokumentnummer
N1191311382R