Kurztitel

römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Text

Artikel 55.

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Es soll der Bestand dieser Güter unverletzt erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauches verwalten.