Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 4

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 4.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000026

Dokumentnummer

NOR12000519

Alte Dokumentnummer

N1191311325R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A4/NOR12000519

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