römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
RGBl. Nr. 174/1913
Artikel 4
04.09.1900
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.