Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) Art. 23

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 23.

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt:

  1. Litera a
    die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
  2. Litera b
    die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee,
  3. Litera c
    die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade und Ungnade ergeben hat,
  4. Litera d
    die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
  5. Litera e
    der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
  6. Litera f
    der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Übereinkommens,
  7. Litera g
    die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000027

Dokumentnummer

NOR12000543

Alte Dokumentnummer

N1191311350R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A23/NOR12000543

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