Kurztitel

römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Text

Artikel 23.

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt:

  1. Litera a
    die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
  2. Litera b
    die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee,
  3. Litera c
    die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade und Ungnade ergeben hat,
  4. Litera d
    die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
  5. Litera e
    der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
  6. Litera f
    der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Übereinkommens,
  7. Litera g
    die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird.