Bundesrecht konsolidiert

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 2

Kurztitel

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000026

Dokumentnummer

NOR12000517

Alte Dokumentnummer

N1191311323R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/174/A2/NOR12000517

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