Kurztitel

römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 174/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Text

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.